top of page

Aktuelle Regelungen zu Covid-19
 

Aktuelle Regelung vom 17. November 2021:

Zutritt zur Weinstube ist zur Zeit nach dem 2G Modell möglich:

- Geimpft

- Genesen

 

Wir müssen dies plausibel nachprüfen, Gesetzestext s.u.:

  1. Nachweis von Impfung und Tests

    Veranstalter*innen sind zur Überprüfung der Corona-Tests und Nachweise verpflichtet. Eine Plausibilitätskontrolle, durch Vorlage des Impfpasses oder des QR Codes in der App, des 3G/2G-Status ist ausreichend.

Fragen und Antworten

(Link zur Seite des Landes Banden-Württemberg)

Hier die Regelung im Originaltext:

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2021 hat die Landesregierung die Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Coronavirus (Corona-Verordnung) geändert. Die Änderungen treten am 15. Oktober 2021 in Kraft.

§ 16 Gastronomie, Beherbergung und Vergnügungsstätten

(1) Der Betrieb von Gastronomie, Vergnügungsstätten und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in der Basisstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,

  2. in der Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,

  3. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

(2) Der Betrieb von Mensen, Cafeterien an Hochschulen und Akademien nach dem Akademiengesetz sowie Betriebskantinen im Sinne von § 25 Absatz 1 des Gaststättengesetzes (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert worden ist, ist für die Nutzung durch Angehörige der jeweiligen Einrichtung sowie immunisierte externe Personen zulässig; für nicht-immunisierte externe Personen ist

  1. in der Basisstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,

  2. in der Warnstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises und im Freien nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet,

  3. in der Alarmstufe der Zutritt zu geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet.

Der Außer-Haus-Verkauf und die Abholung von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen sind ohne Einschränkung möglich.

 

(3) Der Betrieb von Beherbergungsbetrieben und ähnlichen Einrichtungen ist

  1. in der Basis- und Warnstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises gestattet ist,

  2. in der Alarmstufe zulässig, wobei nicht-immunisierten Personen der Zutritt nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet ist.

Alle drei Tage ist erneut ein aktueller Antigen- oder PCR-Testnachweis vorzulegen, in der Alarmstufe ist nur ein PCR-Testnachweis zulässig. Die Nutzung von Freizeiteinrichtungen durch Beherbergungsgäste richtet sich nach § 14 Absätze 1 bis 4. Nicht-immunisierten Beherbergungsgästen ist die Nutzung von gastronomischen Einrichtungen von Beherbergungsbetrieben in der Basis- und Warnstufe nur nach Vorlage eines Antigen- oder PCR-Testnachweises und in der Alarmstufe in geschlossenen Räumen nicht und im Freien nur nach Vorlage eines PCR-Testnachweises gestattet; Satz 2 gilt für die Nutzung der gastronomischen Einrichtungen entsprechend.

 

(4) Wer eine Einrichtung nach den Absätzen 1 bis 3 betreibt, hat ein Hygienekonzept zu erstellen und eine Datenverarbeitung durchzuführen; beim Außer-Haus-Verkauf und bei der Ausgabe von Getränken und Speisen ausschließlich zum Mitnehmen ist eine Datenverarbeitung nicht erforderlich.

LOGO_3G_08-2021.png
bottom of page